| § 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr |
|---|---|
| 1.1 | Der Verein führt den Namen "Grundstein zur Einigkeit" Windecken. Sitz des Vereins ist Nidderau. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. |
| 1.2 | Der Verein ist der direkte Nachfolger des am 16. Juni 1888 gegründeten und am 6. Mai 1933 durch die damalige Reichsregierung aufgelösten Turnvereins "Grundstein zur Einigkeit" Windecken e.V. Er wurde am 10. Oktober 1945 von ehemaligen Mitgliedern wiedergegründet. |
| 1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 | Zweck und Gemeinnützigkeit |
| 2.1 | Der Verein fördert die sportliche und kulturelle Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, er fördert den Wettkampf- und Leistungssport auf der Grundlage des Amateurstatuts des Deutschen Sportbundes. |
| 2.2 | Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen sind nicht gestattet. |
| 2.3 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich, der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. |
| 2.4 | Mittel des Vereins dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. Das gilt auch für Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der Fachverbände oder anderer öffentlicher Einrichtungen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 2.5 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 3 | Beiträge |
| 3.1 | Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Sie werden in der Regel durch Lastschrifteinzugsverfahren entweder jährlich (zum 1.1.), halbjährlich (zum 1.1 und 1.7.) oder vierteljährlich (zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.) erhoben. Das Mitglied kann eine der angegebenen Möglichkeiten wählen. |
| 3.2 | Bei Kurzzeit-Mitgliedschaften wird der Beitrag für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft bar bei der entsprechenden Abteilungsleitung oder deren Beauftragten entrichtet. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand festgelegt. |
| 3.3 | Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen, der neue Beitrag wird für die zweite Hälfte des Beschlussjahres wirksam. |
| 3.4 | Bei besonders aufwendigen Trainingsgruppen können zusätzliche Sonderzahlungen festgesetzt werden. Sie werden vom Vorstand in Abstimmung mit den Abteilungen beschlossen. Sie gelten für 12 Monate ab dem im Beschluss genannten Datum und müssen nach Ablauf dieser Frist erneut beraten und beschlossen werden. |
| 3.5 | Als Jugendliche im Sinne der Beitragsfestlegung gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und solche über 18 Jahre, die ihren Dienst bei der Bundeswehr oder den Zivildienst ableisten, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden sowie solche, die z.Zt. sportlich passiv sind, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. |
| 3.6 | Jugendliche, die bisher über den Familienbeitrag der Eltern erfasst waren, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelmitglieder geführt und mit dem entsprechenden Beitrag belegt, es sei denn, § 3.5 findet Anwendung. |
| 3.7 | Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. |
| § 4 | Mitgliedschaft |
| 4.1 | Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in- Ordentliche Mitglieder, - Kinder und jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre, - passive Mitglieder und - Ehrenmitglieder - Kurzzeit-Mitglieder.Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. |
| 4.2 | Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
| 4.3 | Die Kurzzeit-Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Dauer der Mitgliedschaft wird auf der Beitrittserklärung festgelegt. |
| 4.4 | Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die zur Kenntnis gebrachte Vereinssatzung anerkannt. |
| § 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| 5.1 | Die Mitgliedschaft wird beendet durch :- freiwilligen Austritt, Tod, fristlose Kündigung, Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und durch- Ausschluss. |
| 5.2 | Der freiwillige Austritt kann zum 30.6 und zum 31.12. schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss bis zum 1.6. bzw. 1.12. (Poststempel oder Eingangsstempel) erfolgen. |
| 5.3 | Bei einem Beitragsrückstand von 12 oder mehr Monaten kann der Vorstand die Mitgliedschaft fristlos kündigen. |
| 5.4 | Sind Anschrift oder Wohnsitz eines Mitgliedes nicht zu ermitteln, so kann der Vorstand die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis vornehmen. |
| 5.5 | Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschlussbescheid, der mit Einschreiben zuzustellen ist, kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Kommt keine Einigung zustande, wird das örtliche Schiedsgericht angerufen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
| 5.6 | Die Kurzzeit-Mitgliedschaft endet an dem auf der Beitrittserklärung genannten Termin. |
| 5.7 | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des ehemaligen Mitgliedes im Verein. |
| § 6 | Organe des Vereins, weitere Vereinsgremien |
| 6.1 | Organe des Vereins sind:- Die Mitgliederversammlung - der Gesamt-Vorstand - der geschäftsführende Vorstand |
| 6.2 | Weitere Gremien des Vereins sind:- Die Abteilungsversammlungen - die Abteilungsvorstände - die Ausschüsse und - der Ältestenrat |
| § 7 | Mitgliederversammlung |
| 7.1 | Die Mitgliederversammlung - oder auch Jahreshauptversammlung - ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie hat in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattzufinden. |
| 7.2 | Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand über die Vereinszeitung SPORT-ECHO oder mit Rundschreiben mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. |
| 7.3 | Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der Versammlung vorgebrachte Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge zu Satzungsänderungen, zu Wahlen oder Abwahlen dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. |
| 7.4 | Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. |
| 7.5 | Die Beschlussfassung erfolgt im allgemeinen durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist im Falle von Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Beschlüssen zur Vereinsauflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig; diese Mehrheit muss in zwei, im Abstand von mindestens vier Wochen durchgeführten Versammlungen erzielt werden. |
| 7.6 | Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; es sei denn, die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung. |
| 7.7 | Die Mitgliederversammlung ist zuständig:- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über Anträge - Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer - Satzungsänderungen - Bestätigung der Abteilungsleiter - Bestätigung des Vorsitzenden des Ältestenrates |
| 7.8 | Über die Mitgliederversammlung ist vom Pressewart ein Protokoll mit den Beschlüssen zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. |
| § 8 | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
| 8.1 | Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
| 8.2 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestes ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. |
| § 9 | Vorstand |
| 9.1 | Dem Gesamtvorstand gehören an:- der 1. Vorsitzende - der Präsident - der Leiter des Sportausschusses (Technischer Leiter) - der Leiter des Presseausschusses (Pressewart) - der Leiter des Finanzausschusses (Kassenwart) - der Leiter des Wirtschaftsausschusses (Wirtschaftswart) - der Leiter des Jugendausschusses (Jugendwart) - der Leiter des Redaktionsausschusses der Vereinszeitung SPORT-ECHO - der Vorsitzende des Ältestenrates - und die Leiter der sportlichen Abteilungen.Aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder werden zur Unterstützung des 1. Vorsitzenden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt. Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand, sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden übernehmen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden diese Aufgabe gemeinsam. Der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen. |
| 9.2 | Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und nimmt gesamtverantwortlich die Führungsaufgaben wahr. Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes, er leitet die Vorstandssitzungen- und die Mitgliederversammlung. Er kann an Sitzungen und Versammlungen der Ausschüsse und Abteilungen sowie des Ältestenrates des Vereins mit Sitz und Stimme teilnehmen. |
| 9.3 | Der Vorstand ist zuständig für:- Einberufung der Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über Ausgaben im laufenden Geschäftsjahr - Festlegung der Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidenten - Beschlussfassung über Anträge der Ausschüsse, Abteilungen und des Ältestenrates - Festlegung der Rahmenbedingungen für gesellschaftliche und abteilungs-übergreifende sportliche Veranstaltungen des Vereins - Ausschluss von Mitgliedern, Berufung des Schiedsgerichtes - Gründungsgenehmigung und Auflösung von Abteilungen - Anstellung und Entlassung neben- und hauptamtlicher Mitarbeiter und - für alle weiteren Entscheidungen, die nicht einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordern |
| 9.4 | Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, unter denen mindestens ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand sein muss. Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. |
| 9.5 | Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt bzw. für zwei Jahre bestätigt und zwar so, dass je Wahl nur etwa die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen bzw. zu bestätigen ist. Zu bestätigen sind die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und der Vorsitzende des Ältestenrates, die übrigen Vorstandsmitglieder sind zu wählen. Die Reihenfolge wird wie folgt festgelegt: In Jahren mit geraden Jahreszahlen: In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen: Aus der Gruppe der in dem Jahr gewählten oder bestätigten Vorstandsmitglieder wird ein stellvertretender Vorsitzender für zwei Jahre gewählt. |
| 9.6 | Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so gilt folgende Regelung: - Für einen ausscheidenden Abteilungsleiter entsenden die Abteilungen eine kommissarische Vertretung. - Für den ausscheidenden Vorsitzenden des Ältestenrates rückt der gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach. - Für die übrigen Positionen bestimmt der Vorstand eine kommissarische Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. - Die Position des 1. Vorsitzenden bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt, die Aufgaben werden von einem der stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. |
| 9.7 | In den Vorstand sollen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören und das 21. Lebensjahr vollendet haben. |
| 9.8 | Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. |
| § 10 | Der geschäftsführende Vorstand |
| 10.1 | Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. |
| 10.2 | Der geschäftsführende Vorstand trifft die notwendigen Entscheidungen zwischen den Vorstandssitzungen. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. |
| 10.3 | Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand erfolgt durch interne Absprache. |
| § 11 | Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstände |
| 11.1 | Die Abteilungsversammlungen sind die Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungen. Sie sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden und zwar spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins. |
| 11.2 | Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleiter und die Vertreter der Abteilung für die Ausschüsse. |
| 11.3 | Bei den Wahlen der Abteilungsleiter sind die Mitglieder des Vereins nur in einer Abteilung stimmberechtigt. |
| 11.4 | Die Abteilungen können sich nach den jeweiligen Erfordernissen organisieren und Abteilungsvorstände bilden. |
| 11.5 | Beschlüsse der Abteilungsversammlungen oder der Abteilungsvorstände bedürfen der Zustimmung des Vereins-Vorstandes. |
| § 12 | Ausschüsse |
| 12.1 | Der Verein hat zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes Ausschüsse gebildet und zwar: - Sportausschuss - Presseausschuss - Finanzausschuss - Wirtschaftsausschuss - Jugendausschuss und- - Redaktionsausschuss SPORT-ECHO |
| 12.2 | In die Ausschüsse werden von den Abteilungen Vertreter in gleicher Anzahl entsandt. Die Ausschüsse können sich für besondere Aufgaben durch weitere Mitglieder ergänzen. |
| 12.3 | Die Ausschüsse haben beratende Funktion, Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. |
| 12.4 | Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen |
| § 13 | Ältestenrat |
| 13.1 | Der Ältestenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die dem TVW 25 oder mehr Jahre angehören und das 60. Lebensjahr vollendet haben.. |
| 13.2 | Die Mitglieder des Altestenrates werden von einer Versammlung der Mitglieder mit den unter 13.1 genannten Qualifikationen für zwei Jahre gewählt. Die Versammlung muss im Jahr der Wahl mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt über die Vereinszeitung SPORT-ECHO und Handzettel. |
| 13.3 | Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
| 13.4 | Der Ältestenrat berät den Vorstand in Fragen der älteren Vereinsmitglieder. Er ist .für die Beachtung der Ehrungen zuständig und kann in Absprache mit dem Vorstand repräsentative Aufgaben wahrnehmen. |
| § 14 | Kassenprüfer |
| 14.1 | Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jährlich einen der beiden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist nur einmal möglich. |
| 14.2 | Die Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan und auch keinem Vereinsgremium angehören. |
| 14.3 | Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse sowie die Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand umgehend, spätestens aber in der letzten Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung, schriftlich zu berichten. |
| 14.4 | Die Kassenprüfer erstatten jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. |
| § 15 | Ehrungen |
| 15.1 | Der Verein verleiht für 25-jährige Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel. |
| 15.2 | Für die 50-jährige Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen. |
| 15.3 | Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer im Besitz der Goldenen Ehrennadel ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat |
| 15.4 | Die Ehrenmitgliedschaft kann außerdem bei außergewöhnlichen Verdiensten um den Verein vom Vorstand verliehen werden. |
| 15.5 | Für verdiente Mitglieder kann der Vorstand bei Stadt, Kreis und Land sowie bei den Fachverbänden Ehrungen beantragen. |
| § 16 | Vermögen |
| Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. | |
| § 17 | Auflösung |
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nidderau zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung. | |
| § 18 | Beschluss |
| Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. März 2006 beschlossen. |







